Dienstbarkeit – Grundbuch –

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Unter Dienstbarkeiten sind Rechte von Drittnutzern gegenüber dem Grundstückseigentümer zu verstehen. Es ist unter drei Arten von Dienstbarkeiten zu unterscheiden: Zum einen die Grunddienstbarkeit, die Überfahrrechte und Wegerechte beinhaltet, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) und der persönliche Nießbrauch, oder das Nießbrauchsrecht. Diese Dienstbarkeiten müssen als feststehendes oder dingliches Recht in das Grundbuch eingetragen werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Erst mit der Eintragung in das Grundbuch haben diese drei Formen der Dienstbarkeit Bestand.

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