Baulast

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Die Baulast, die ein Grundstückseigentümer auf sich nehmen kann, setzt sein Einverständnis voraus. In der Regel setzt sich dieser Faktor zumeist aus eingeräumten Durchfahrungsrechten zusammen, die der jeweilige Eigentümer seinem Nachbarn einräumen kann, um beispielsweise über seine Grundstückseinfahrt das angrenzende Grundstück erreichen zu können, wenn dies nicht anders möglich ist. Auch eine Bebauung im Grundstücksgrenzbereich zählt zu einer der häufigsten Baulasten. In diesem Fall muss der Grundstückseigentümer bei der Bebauung des Nachbargrundstücks den Abstand zusätzlich übernehmen, damit dieser im Falle der großflächigen Bebauung des angrenzenden Grundstücks zu seinem eigenen Heim gewahrt bleibt. Der Grundstückseigentümer, der die Baulast hinsichtlich seines eigenen Grundstücks dem Nachbarn einräumt, muss eine einvernehmliche Erklärung bei der zuständigen Baubehörde abgeben. Hierbei handelt es sich um eine schriftlich bei der jeweiligen Baubehörde abgegebene Einverständniserklärung. Gemäß der Erklärung wird die übernommene Baulast in das Baulastverzeichnis eingetragen. Die Baulast wird somit eine rechtlich eingetragene vom Einverständnis erklärenden Eigentümer rechtlich übernommene, gültige Last. Dieses Procedere ist bundesweit, außer in Bayern üblich. Hier gibt es keine Baulastverzeichnisse, sondern beschränkte in Grundbüchern vermerkte Dienstbarkeiten

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