Grundschuld

Banner Exporo

Die Grundschuld ist die heutzutage am meisten gebräuchliche Absicherung für Geldinstitute bei der Vergabe von Immobiliendarlehen. Bei diesen Buchgrundschulden handelt es sich um eine Sicherungsgrundschuld für ein Immobiliendarlehen. Die Grundschuld muss als Betrag beziffert und im Grundbuch eingetragen werden. In einer Zweckbestimmungserklärung muss der Eigentümer dem Gläubiger erklären, welchem Sicherungszweck die Grundschuld dienen soll. Der Gläubiger hat durch die Grundschuld das Recht, sich aus dem Grundstück die geliehenen Mittel zurückzuholen, dabei ist von einer Befriedung aus dem Grundstück zu sprechen. Das können im äußersten Falle, bei Nichteinbringung oder Nichtablöse der Grundschuld im vorgeschriebenen Zeitraum die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung oder die Beschlagnahmung von Mieteinnahmen sein. Der Gläubiger hat also keinen direkten Anspruch gegen den Schuldner, sondern das Grundstück haftet mit seinem Wert und seinen Erträgen für die Einbringung der Grundschuld im vorgeschriebenen Zeitraum. Wenn der Schuldner Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen und Mieteinnahmenbeschlagnahmung im Falle der Uneinbringlichkeit der Schuld vermeiden will, muss er sie ausstehenden Forderungen aus seinem sonstigen Vermögen begleichen. Im Gegensatz zur Hypothek, ist die Grundschuld unabhängig von einer schuldrechtlichen Forderung. Der eingetragenen Grundschuld braucht keine Forderung zugrunde liegen. Der Eigentümer kann sich durch eine Grundschuldeintragung Kreditbeschaffungsmöglichkeiten sichern. Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld kann mehrmals für die Kreditbeschaffung verwendet werden.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert