Bereitsteller oder Vermieter von mit öffentlichen Geldern unterstützten Wohnungen oder Sozialwohnungen dürfen lediglich die Kostenmiete erheben, also den Faktor, der tatsächlich die Ausgaben des Vermieters kompensiert und deckt. In der Höhe der Ansetzung der Kostenmiete, darf allerdings das Mietausfallwagnis mit einberechnet werden. Das Mietausfallwagnis beschreibt das Risiko des Wohnungsleerstandes oder der Nichtmietzahlung durch den Mieter. Um dieses Risiko auszugleichen ist dieser Posten mit 2% der Jahresmiete anzurechnen. Diese Regelung ist in der Verordnung für wohnungswirtschaftliche Berechnungen (BVO 2) niedergeschrieben und festgelegt. Der Vermieter darf auch zusätzlich einen Umlageausfallwagnisbetrag von 2% der Jahresbetriebskosten erheben.