Nießbrauch

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Der Nießbrauch ist eine Form der Dienstbarkeit. Beim Nießbrauch wird beispielsweise ein Grundstück belastet, das der begünstigten Person das Recht einräumt, Mietzahlungen zu erhalten. Der Nießbrauch teilt das wirtschaftliche Eigentum vom juristischen Eigentum ab. Beim Immobiliennießbrauch hat der Nießbraucher oder der Begünstigte die Pflicht, die Instandhaltungskosten, Steuern und Versicherungen zu zahlen. Auch bei einer Belastung des Objektes muss der Nießbraucher für die Darlehenszinsen aufkommen. Es kann aber auch der Eigentümer der Immobilie alle anfallenden Kosten übernehmen, wenn er dies wünscht, in diesem Fall ist von Bruttonießbrauch zu reden. Der Nießbrauch kann auch bei Rechten an einer Erbschaft und bei Vermögen vereinbart werden. Der Nießbrauch ist ein unvererbliches, nicht übertragbares Recht. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer das Grundstück auf eine Drittperson und behält für sich ein Nutzungsrecht. Beim Zuwendungsnießbrauch überträgt der Eigentümer ein Nutzungsrecht am Grundstück an eine Drittperson, der Überträger selbst bleibt aber Eigentümer. Beim Vermächtnisnießbrauch kann beispielsweise der Sohn eines Überträgers Eigentümer eines väterlichen Grundstücks werden, dass Nießbrauchrecht für das Grundstück aber wird dem Bruder des Überträgers eingeräumt.

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